GNU LGPL Version 2.1

GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE

Version 2.1, Februar 1999

Copyright (C) 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc. 51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301 USA Jeder darf unveränderte Kopien dieses Lizenzdokuments vervielfältigen und verbreiten, Änderungen daran sind jedoch nicht gestattet.[Dies ist die erste veröffentlichte Version der Lesser GPL. Sie gilt auch als Nachfolgerin der GNU Library Public License, Version 2, daher die Versionsnummer 2.1.]

Präambel

Die Lizenzen der meisten Software sind so gestaltet, dass sie Ihnen die Freiheit nehmen, diese weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu sollen die GNU General Public Licenses Ihre Freiheit garantieren, freie Software weiterzugeben und zu verändern – um sicherzustellen, dass die Software für alle ihre Nutzer frei ist.

Diese Lizenz, die Lesser General Public License, gilt für bestimmte, speziell ausgewiesene Softwarepakete – in der Regel Bibliotheken – der Free Software Foundation und anderer Autoren, die sich für ihre Verwendung entscheiden. Auch Sie können sie nutzen, doch empfehlen wir Ihnen, zunächst sorgfältig zu prüfen, ob diese Lizenz oder die gewöhnliche General Public License im jeweiligen Einzelfall die bessere Wahl ist, und sich dabei auf die nachstehenden Erläuterungen zu stützen.

Wenn wir von freier Software sprechen, meinen wir damit die Freiheit der Nutzung, nicht den Preis. Unsere General Public Licenses sollen sicherstellen, dass Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und für diese Dienstleistung Gebühren zu erheben, wenn Sie dies wünschen); dass Sie den Quellcode erhalten oder ihn bekommen können, wenn Sie ihn haben möchten; dass Sie die Software verändern und Teile davon in neuen freien Programmen verwenden können; und dass Sie darüber informiert werden, dass Sie all dies tun dürfen.

Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen festlegen, die es Weiterverbreitern untersagen, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Diese Einschränkungen bringen bestimmte Pflichten für Sie mit sich, wenn Sie Kopien der Bibliothek weitergeben oder diese verändern.

Wenn Sie beispielsweise Kopien der Bibliothek verbreiten – sei es kostenlos oder gegen Entgelt –, müssen Sie den Empfängern alle Rechte einräumen, die wir Ihnen eingeräumt haben. Sie müssen sicherstellen, dass auch diese den Quellcode erhalten oder beziehen können. Wenn Sie anderen Code mit der Bibliothek verknüpfen, müssen Sie den Empfängern vollständige Objektdateien zur Verfügung stellen, damit diese sie nach Änderungen an der Bibliothek und deren Neukompilierung wieder mit der Bibliothek verknüpfen können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen vorlegen, damit sie ihre Rechte kennen.

Wir schützen Ihre Rechte mit einem zweistufigen Verfahren: (1) Wir lassen die Bibliothek urheberrechtlich schützen, und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen die rechtliche Erlaubnis erteilt, die Bibliothek zu kopieren, zu verbreiten und/oder zu verändern.

Zum Schutz jedes einzelnen Vertreibers möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass für die kostenlose Bibliothek keine Gewährleistung besteht. Sollte die Bibliothek zudem von einer anderen Person verändert und weitergegeben werden, sollten die Empfänger wissen, dass es sich nicht um die Originalversion handelt, damit der Ruf des ursprünglichen Autors nicht durch Probleme beeinträchtigt wird, die möglicherweise von anderen verursacht wurden.

Schließlich stellen Softwarepatente eine ständige Bedrohung für die Existenz jedes freien Programms dar. Wir möchten sicherstellen, dass ein Unternehmen die Nutzer eines freien Programms nicht effektiv einschränken kann, indem es eine restriktive Lizenz von einem Patentinhaber erwirbt. Daher bestehen wir darauf, dass jedes Patent

Eine für eine Version der Bibliothek erworbene Lizenz muss mit der in dieser Lizenz festgelegten uneingeschränkten Nutzungsfreiheit vereinbar sein.

Die meisten GNU-Programme, darunter auch einige Bibliotheken, unterliegen der regulären GNU General Public License. Diese Lizenz, die GNU Lesser General Public License, gilt für bestimmte ausgewiesene Bibliotheken und unterscheidet sich erheblich von der regulären General Public License. Wir verwenden diese Lizenz für bestimmte Bibliotheken, um die Einbindung dieser Bibliotheken in nicht-freie Programme zu ermöglichen.

Wenn ein Programm mit einer Bibliothek verknüpft wird – sei es statisch oder über eine gemeinsam genutzte Bibliothek –, stellt die Kombination beider rechtlich gesehen ein kombiniertes Werk dar, also ein Derivat der ursprünglichen Bibliothek. Die Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL) erlaubt daher eine solche Verknüpfung nur, wenn die gesamte Kombination ihren Freiheitskriterien entspricht. Die Geringere Allgemeine Öffentliche Lizenz (LGPL) lässt weniger strenge Kriterien für die Verknüpfung von anderem Code mit der Bibliothek zu.

Wir bezeichnen diese Lizenz als „Lesser General Public License“, da sie die Freiheiten der Nutzer weniger schützt als die gewöhnliche General Public License. Außerdem verschafft sie anderen Entwicklern freier Software weniger Vorteile gegenüber konkurrierenden nicht-freien Programmen. Diese Nachteile sind der Grund, warum wir für viele Bibliotheken die gewöhnliche General Public License verwenden. Unter bestimmten besonderen Umständen bietet die Lesser-Lizenz jedoch Vorteile.

In seltenen Fällen kann es beispielsweise besonders wichtig sein, eine möglichst breite Nutzung einer bestimmten Bibliothek zu fördern, damit diese zu einem De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, muss es auch nicht-freien Programmen gestattet sein, die Bibliothek zu nutzen. Häufiger ist der Fall, dass eine freie Bibliothek dieselbe Aufgabe erfüllt wie weit verbreitete nicht-freie Bibliotheken. In diesem Fall bringt es wenig, die freie Bibliothek auf freie Software zu beschränken, weshalb wir die Lesser General Public License verwenden.

In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis, eine bestimmte Bibliothek in nicht-freien Programmen zu verwenden, einer größeren Anzahl von Menschen die Nutzung einer umfangreichen Sammlung freier Software. So ermöglicht beispielsweise die Erlaubnis, die GNU C-Bibliothek in nicht-freien Programmen zu verwenden, viel mehr Menschen die Nutzung des gesamten GNU-Betriebssystems sowie dessen Variante, des GNU/Linux-Betriebssystems.

Auch wenn die Lesser General Public License die Freiheiten der Nutzer in geringerem Maße schützt, gewährleistet sie dennoch, dass der Nutzer eines Programms, das mit der Bibliothek verknüpft ist, die Freiheit und die Möglichkeit hat, dieses Programm unter Verwendung einer modifizierten Version der Bibliothek auszuführen.

Die genauen Bedingungen für das Kopieren, die Weitergabe und die Änderung sind im Folgenden aufgeführt. Achten Sie besonders auf den Unterschied zwischen einem „auf der Bibliothek basierenden Werk“ und einem „Werk, das die Bibliothek nutzt“. Ersteres enthält Code, der aus der Bibliothek abgeleitet ist, während Letzteres mit der Bibliothek kombiniert werden muss, um ausgeführt werden zu können.

BEDINGUNGEN FÜR DAS KOPIEREN, DIE VERBREITUNG UND DIE ÄNDERUNG

0. Diese Lizenzvereinbarung gilt für jede Softwarebibliothek oder jedes andere Programm, das einen Hinweis des Urheberrechtsinhabers oder einer anderen berechtigten Partei enthält, wonach es unter den Bedingungen dieser Lesser General Public License (auch „diese Lizenz“ genannt) verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“ angesprochen.

Unter einer „Bibliothek“ versteht man eine Sammlung von Softwarefunktionen und/oder Daten, die so aufbereitet sind, dass sie problemlos mit Anwendungsprogrammen (die einige dieser Funktionen und Daten nutzen) verknüpft werden können, um ausführbare Dateien zu bilden.

Der Begriff „Bibliothek“ im Folgenden bezieht sich auf jede solche Softwarebibliothek oder jedes solche Werk, das unter diesen Bedingungen verbreitet wurde. Ein „auf der Bibliothek basierendes Werk“ bezeichnet entweder die Bibliothek selbst oder jedes abgeleitete Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes: das heißt, ein Werk, das die Bibliothek oder einen Teil davon enthält, sei es wörtlich, mit Änderungen und/oder in einer direkten Übersetzung in eine andere Sprache. (Im Folgenden ist der Begriff „Änderung“ uneingeschränkt auch als Übersetzung zu verstehen.)

Unter „Quellcode“ eines Werks versteht man die bevorzugte Form des Werks, die für dessen Änderung vorgesehen ist. Bei einer Bibliothek umfasst der vollständige Quellcode den gesamten Quellcode aller darin enthaltenen Module sowie alle zugehörigen Schnittstellendefinitionsdateien und die Skripte, die zur Steuerung der Kompilierung und Installation der Bibliothek verwendet werden.

Andere Tätigkeiten als das Kopieren, die Verbreitung und die Änderung fallen nicht unter diese Lizenz; sie liegen außerhalb ihres Geltungsbereichs. Das Ausführen eines Programms unter Verwendung der Bibliothek unterliegt keinen Einschränkungen, und die Ausgabe eines solchen Programms fällt nur dann unter diese Lizenz, wenn ihr Inhalt ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, ob die Bibliothek in einem Werkzeug zu ihrer Erstellung verwendet wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek tut und was das Programm tut, das die Bibliothek verwendet.

1. Sie dürfen wortgetreue Kopien des vollständigen Quellcodes der Bibliothek, wie Sie ihn erhalten haben, auf jedem beliebigen Medium vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, dass Sie auf jeder Kopie deutlich sichtbar und in geeigneter Weise einen entsprechenden Urheberrechtsvermerk und einen Haftungsausschluss anbringen; alle Hinweise, die sich auf diese Lizenz und den Ausschluss jeglicher Gewährleistung beziehen, unverändert beibehalten; und eine Kopie dieser Lizenz zusammen mit der Bibliothek verbreiten.

Sie können für die physische Übertragung einer Kopie eine Gebühr erheben und nach eigenem Ermessen gegen eine Gebühr einen Garantieschutz anbieten.

2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder eines Teils davon verändern und so ein auf der Bibliothek basierendes Werk erstellen; diese Änderungen oder dieses Werk dürfen Sie gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 1 oben vervielfältigen und verbreiten, sofern Sie zudem alle folgenden Bedingungen erfüllen:

· a) Das modifizierte Werk muss selbst eine Softwarebibliothek sein.

· b) Sie müssen dafür sorgen, dass die geänderten Dateien einen gut sichtbaren Hinweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass Sie die Dateien geändert haben, sowie das Datum der jeweiligen Änderung.

· c) Sie müssen dafür sorgen, dass das gesamte Werk gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz allen Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

· d) Wenn eine Funktion in der modifizierten Bibliothek auf eine Funktion oder eine Datentabelle verweist, die von einem Anwendungsprogramm bereitgestellt werden soll, das diese Funktion nutzt – und zwar nicht als Argument, das beim Aufruf der Funktion übergeben wird –, müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, sicherzustellen, dass die Funktion auch dann noch funktioniert und den Teil ihres Zwecks erfüllt, der weiterhin sinnvoll ist, falls eine Anwendung eine solche Funktion oder Tabelle nicht bereitstellt.

· (Beispielsweise hat eine Funktion in einer Bibliothek zur Berechnung von Quadratwurzeln einen Zweck, der völlig klar definiert ist und unabhängig von der Anwendung ist. Daher schreibt Unterabschnitt 2d vor, dass jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder Tabelle, die von dieser Funktion verwendet wird, optional sein muss: Wenn die Anwendung diese nicht bereitstellt, muss die Quadratwurzelfunktion dennoch Quadratwurzeln berechnen.)

Diese Anforderungen gelten für das modifizierte Werk in seiner Gesamtheit. Wenn erkennbare Teile dieses Werks nicht aus der Bibliothek stammen und vernünftigerweise als eigenständige und separate Werke betrachtet werden können, gelten diese Lizenz und ihre Bestimmungen nicht für diese Teile.

wenn Sie diese als eigenständige Werke verbreiten. Wenn Sie dieselben Abschnitte jedoch als Teil eines Ganzen verbreiten, das ein auf der Bibliothek basierendes Werk ist, muss die Verbreitung des Ganzen unter den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Genehmigungen für andere Lizenznehmer sich auf das gesamte Werk erstrecken und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig davon, wer ihn verfasst hat.

Es ist daher nicht die Absicht dieses Abschnitts, Rechte geltend zu machen oder Ihre Rechte an Werken, die vollständig von Ihnen verfasst wurden, anzufechten; vielmehr geht es darum, das Recht auszuüben, die Verbreitung von abgeleiteten oder Sammelwerken, die auf der Bibliothek basieren, zu kontrollieren.

Darüber hinaus fällt ein anderes Werk, das nicht auf der Bibliothek basiert, allein aufgrund der Zusammenführung mit der Bibliothek (oder mit einem auf der Bibliothek basierenden Werk) auf einem Speicher- oder Verbreitungsmedium nicht in den Geltungsbereich dieser Lizenz.

3. Sie können sich dafür entscheiden, für eine bestimmte Kopie der Bibliothek die Bestimmungen der regulären GNU General Public License anstelle dieser Lizenz anzuwenden. Dazu müssen Sie alle Hinweise, die sich auf diese Lizenz beziehen, so ändern, dass sie sich auf die reguläre GNU General Public License, Version 2, statt auf diese Lizenz beziehen. (Falls eine neuere Version als Version 2 der regulären GNU General Public License erschienen ist, können Sie stattdessen diese Version angeben, wenn Sie dies wünschen.) Nehmen Sie keine weiteren Änderungen an diesen Hinweisen vor.

Sobald diese Änderung an einer bestimmten Kopie vorgenommen wurde, ist sie für diese Kopie unwiderruflich, sodass die reguläre GNU General Public License für alle nachfolgenden Kopien und abgeleiteten Werke gilt, die auf der Grundlage dieser Kopie erstellt werden.

Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek in ein Programm kopieren möchten, das keine Bibliothek ist.

4. Sie dürfen die Bibliothek (oder einen Teil davon oder ein davon abgeleitetes Werk gemäß Abschnitt 2) in Objektcode- oder ausführbarer Form unter den Bedingungen der vorstehenden Abschnitte 1 und 2 kopieren und verbreiten, sofern Sie ihr den vollständigen, entsprechenden maschinenlesbaren Quellcode beifügen, der unter den Bedingungen der vorstehenden Abschnitte 1 und 2 auf einem für den Softwareaustausch üblicherweise verwendeten Datenträger verbreitet werden muss.

Wird die Verbreitung des Objektcodes dadurch bewirkt, dass der Zugriff auf eine Kopie von einem bestimmten Ort aus angeboten wird, so erfüllt das Angebot eines gleichwertigen Zugriffs auf eine Kopie des Quellcodes von demselben Ort aus die Anforderung der Verbreitung des Quellcodes, auch wenn Dritte nicht verpflichtet sind, den Quellcode zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.

5. Ein Programm, das keine Ableitung eines Teils der Bibliothek enthält, aber dazu bestimmt ist, mit der Bibliothek zusammenzuarbeiten, indem es mit ihr kompiliert oder verknüpft wird, wird als „Werk, das die Bibliothek nutzt“ bezeichnet. Ein solches Werk ist für sich genommen kein abgeleitetes Werk der Bibliothek und fällt daher nicht in den Geltungsbereich dieser Lizenz.

Die Verknüpfung eines „Werks, das die Bibliothek nutzt“ mit der Bibliothek führt jedoch dazu, dass eine ausführbare Datei entsteht, die ein abgeleitetes Werk der Bibliothek ist (da sie Teile der Bibliothek enthält), und nicht ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“. Die ausführbare Datei unterliegt daher dieser Lizenz. Abschnitt 6 enthält Bestimmungen zur Verbreitung solcher ausführbaren Dateien.

Wenn ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, Material aus einer Header-Datei verwendet, die Teil der Bibliothek ist, kann der Objektcode des Werks ein abgeleitetes Werk der Bibliothek sein, auch wenn der Quellcode dies nicht ist. Ob dies zutrifft, ist besonders dann von Bedeutung, wenn das Werk verknüpft werden kann

ohne die Bibliothek oder wenn das Werk selbst eine Bibliothek ist. Die Schwelle, ab der dies zutrifft, ist gesetzlich nicht genau definiert.

Wenn eine solche Objektdatei ausschließlich numerische Parameter, Datenstrukturlayouts und Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und kleine Inline-Funktionen (mit einer Länge von höchstens zehn Zeilen) verwendet, ist die Nutzung dieser Objektdatei uneingeschränkt zulässig, unabhängig davon, ob es sich rechtlich gesehen um ein abgeleitetes Werk handelt. (Ausführbare Dateien, die diesen Objektcode sowie Teile der Bibliothek enthalten, fallen weiterhin unter Abschnitt 6.)

Andernfalls, wenn es sich bei dem Werk um ein abgeleitetes Werk der Bibliothek handelt, dürfen Sie den Objektcode für das Werk gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 6 verbreiten. Alle ausführbaren Dateien, die dieses Werk enthalten, fallen ebenfalls unter Abschnitt 6, unabhängig davon, ob sie direkt mit der Bibliothek selbst verknüpft sind oder nicht.

6. Abweichend von den vorstehenden Abschnitten dürfen Sie ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“ auch mit der Bibliothek kombinieren oder verknüpfen, um ein Werk zu erstellen, das Teile der Bibliothek enthält, und dieses Werk unter Bedingungen Ihrer Wahl verbreiten, sofern diese Bedingungen die Änderung des Werks für den eigenen Gebrauch des Kunden sowie das Reverse Engineering zur Fehlerbehebung bei solchen Änderungen gestatten.

Sie müssen bei jedem Exemplar des Werks deutlich darauf hinweisen, dass die Bibliothek darin verwendet wird und dass die Bibliothek und ihre Nutzung unter diese Lizenz fallen. Sie müssen eine Kopie dieser Lizenz beifügen. Wenn das Werk während der Ausführung Urheberrechtshinweise anzeigt, müssen Sie den Urheberrechtshinweis für die Bibliothek darin aufnehmen sowie einen Verweis, der den Nutzer auf die Kopie dieser Lizenz verweist. Außerdem müssen Sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

· a) Dem Werk den vollständigen, entsprechenden, maschinenlesbaren Quellcode der Bibliothek beifügen, einschließlich aller Änderungen, die in dem Werk verwendet wurden (der gemäß den obenstehenden Abschnitten 1 und 2 verbreitet werden muss); und, falls es sich bei dem Werk um eine mit der Bibliothek verknüpfte ausführbare Datei handelt, mit dem vollständigen maschinenlesbaren „Werk, das die Bibliothek nutzt“, als Objektcode und/oder Quellcode, damit der Nutzer die Bibliothek modifizieren und anschließend neu verknüpfen kann, um eine modifizierte ausführbare Datei zu erstellen, die die modifizierte Bibliothek enthält. (Es versteht sich, dass der Nutzer, der den Inhalt von Definitionsdateien in der Bibliothek ändert, nicht unbedingt in der Lage sein wird, die Anwendung neu zu kompilieren, um die modifizierten Definitionen zu verwenden.)

· b) Verwenden Sie einen geeigneten Mechanismus für gemeinsam genutzte Bibliotheken, um die Verbindung mit der Bibliothek herzustellen. Ein geeigneter Mechanismus ist ein solcher, der (1) zur Laufzeit eine bereits auf dem Computersystem des Benutzers vorhandene Kopie der Bibliothek verwendet, anstatt Bibliotheksfunktionen in die ausführbare Datei zu kopieren, und (2) mit einer modifizierten Version der Bibliothek ordnungsgemäß funktioniert, falls der Benutzer eine solche installiert, sofern die modifizierte Version hinsichtlich der Schnittstellen mit der Version kompatibel ist, mit der das Werk erstellt wurde.

· c) Dem Werk ein schriftliches Angebot beifügen, das mindestens drei Jahre lang gültig ist und demselben Nutzer die in Absatz 6a oben genannten Materialien zu einem Preis zur Verfügung stellt, der die Kosten für die Durchführung dieser Weitergabe nicht übersteigt.

· d) Wenn die Verbreitung des Werks durch die Gewährung des Zugangs zum Kopieren an einem bestimmten Ort erfolgt, ist ein gleichwertiger Zugang zum Kopieren der oben genannten Materialien an demselben Ort zu gewähren.

· e) Vergewissern Sie sich, dass der Nutzer bereits eine Kopie dieser Unterlagen erhalten hat oder dass Sie diesem Nutzer bereits eine Kopie zugesandt haben.

Bei einer ausführbaren Datei muss die erforderliche Form des „Werks, das die Bibliothek nutzt“ alle Daten und Hilfsprogramme enthalten, die zur Reproduktion der ausführbaren Datei erforderlich sind. Allerdings gilt als

Als besondere Ausnahme müssen die zu verteilenden Materialien keine Elemente enthalten, die normalerweise (entweder als Quellcode oder in Binärform) mit den Hauptkomponenten (Compiler, Kernel usw.) des Betriebssystems, auf dem die ausführbare Datei läuft, verteilt werden, es sei denn, diese Komponente selbst wird zusammen mit der ausführbaren Datei bereitgestellt.

Es kann vorkommen, dass diese Anforderung im Widerspruch zu den Lizenzbeschränkungen anderer proprietärer Bibliotheken steht, die normalerweise nicht zum Betriebssystem gehören. Ein solcher Widerspruch bedeutet, dass Sie diese Bibliotheken und die Bibliothek nicht gemeinsam in einer von Ihnen verbreiteten ausführbaren Datei verwenden dürfen.

7. Sie dürfen Bibliotheksfunktionen, die ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellen, zusammen mit anderen Bibliotheksfunktionen, die nicht unter diese Lizenz fallen, in einer einzigen Bibliothek nebeneinander unterbringen und eine solche kombinierte Bibliothek verbreiten, vorausgesetzt, dass die getrennte Verbreitung des auf der Bibliothek basierenden Werks und der anderen Bibliotheksfunktionen ansonsten zulässig ist und Sie die folgenden beiden Bedingungen erfüllen:

· a) Der kombinierten Bibliothek ist eine Kopie desselben Werks beizufügen, die auf der Bibliothek basiert und nicht mit anderen Bibliothekseinrichtungen kombiniert ist. Diese muss gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Abschnitte verbreitet werden.

· b) Weisen Sie in der zusammengefassten Fassung deutlich darauf hin, dass es sich bei einem Teil davon um ein auf der Bibliothek basierendes Werk handelt, und erklären Sie, wo die dazugehörige, nicht zusammengefasste Fassung desselben Werks zu finden ist.

8. Sie dürfen die Bibliothek nicht kopieren, verändern, unterlizenzieren, mit anderen Programmen verknüpfen oder verbreiten, es sei denn, dies ist in dieser Lizenz ausdrücklich vorgesehen. Jeder Versuch, die Bibliothek auf andere Weise zu kopieren, zu verändern, unterzulizenzieren, mit anderen Programmen zu verknüpfen oder zu verbreiten, ist unwirksam und führt automatisch zum Erlöschen Ihrer Rechte aus dieser Lizenz. Die Lizenzen von Parteien, die von Ihnen im Rahmen dieser Lizenz Kopien oder Rechte erhalten haben, erlöschen jedoch nicht, solange diese Parteien die Bestimmungen dieser Lizenz vollständig einhalten.

9. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz zu akzeptieren, da Sie sie nicht unterzeichnet haben. Allerdings gewährt Ihnen nichts anderes die Erlaubnis, die Bibliothek oder davon abgeleitete Werke zu verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht akzeptieren. Durch die Veränderung oder Verbreitung der Bibliothek (oder eines auf der Bibliothek basierenden Werks) erklären Sie daher Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz sowie mit allen darin enthaltenen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten oder Verändern der Bibliothek oder darauf basierender Werke.

10. Bei jeder Weitergabe der Bibliothek (oder eines auf der Bibliothek basierenden Werks) erhält der Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber eine Lizenz, die Bibliothek gemäß diesen Bedingungen zu vervielfältigen, zu verbreiten, mit anderen Programmen zu verknüpfen oder zu verändern. Sie dürfen der Ausübung der hierin gewährten Rechte durch die Empfänger keine weiteren Einschränkungen auferlegen. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.

11. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, einer Behauptung der Patentverletzung oder aus einem anderen Grund (nicht beschränkt auf Patentfragen) Auflagen auferlegt werden (sei es durch gerichtliche Anordnung, Vereinbarung oder auf andere Weise), die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so entbinden diese Sie nicht von den Bedingungen dieser Lizenz. Wenn Sie die Bibliothek nicht so verbreiten können, dass Sie gleichzeitig Ihren Verpflichtungen aus dieser Lizenz und allen anderen relevanten Verpflichtungen nachkommen, dürfen Sie die Bibliothek folglich überhaupt nicht verbreiten. Wenn beispielsweise eine Patentlizenz die lizenzgebührenfreie Weitergabe der Bibliothek durch alle Empfänger von Kopien nicht gestattet

direkt oder indirekt über Sie, dann könnten Sie nur dann sowohl diese als auch die vorliegenden Lizenzbedingungen erfüllen, wenn Sie vollständig auf die Verbreitung der Bibliothek verzichten.

Sollte ein Teil dieses Abschnitts unter bestimmten Umständen für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleibt der übrige Teil des Abschnitts weiterhin gültig, und der Abschnitt gilt in seiner Gesamtheit unter anderen Umständen.

Es ist nicht der Zweck dieses Abschnitts, Sie dazu zu verleiten, Patente oder andere Eigentumsrechte zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche anzufechten; dieser Abschnitt dient ausschließlich dem Schutz der Integrität des Systems zur Verbreitung freier Software, das durch die Praktiken öffentlicher Lizenzen umgesetzt wird. Viele Menschen haben großzügige Beiträge zu der breiten Palette an Software geleistet, die über dieses System verbreitet wird, und dabei auf die konsequente Anwendung dieses Systems vertraut; es liegt im Ermessen des Autors/Spenders, zu entscheiden, ob er oder sie bereit ist, Software über ein anderes System zu verbreiten, und ein Lizenznehmer kann diese Entscheidung nicht erzwingen.

Dieser Abschnitt soll genau darlegen, was als Folge des restlichen Textes dieser Lizenz angesehen wird.

12. Falls die Verbreitung und/oder Nutzung der Bibliothek in bestimmten Ländern entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der ursprüngliche Urheberrechtsinhaber, der die Bibliothek unter diese Lizenz stellt, eine ausdrückliche geografische Verbreitungsbeschränkung hinzufügen, die diese Länder ausschließt, sodass die Verbreitung nur in oder zwischen Ländern zulässig ist, die nicht auf diese Weise ausgeschlossen sind. In diesem Fall gilt diese Beschränkung als Bestandteil dieser Lizenz, als wäre sie im Text dieser Lizenz enthalten.

13. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der Lesser General Public License veröffentlichen. Diese neuen Versionen entsprechen im Wesentlichen dem Geist der vorliegenden Version, können jedoch im Detail abweichen, um neuen Problemen oder Anliegen Rechnung zu tragen.

Jede Version erhält eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in der Bibliothek eine Versionsnummer dieser Lizenz angegeben ist, die für sie gilt, sowie der Hinweis „oder jede spätere Version“, haben Sie die Wahl, entweder die Bedingungen dieser Version oder die einer späteren, von der Free Software Foundation veröffentlichten Version zu befolgen. Wenn in der Bibliothek keine Lizenzversionsnummer angegeben ist, können Sie eine beliebige Version wählen, die jemals von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.

14. Wenn Sie Teile der Bibliothek in andere freie Programme integrieren möchten, deren Verbreitungsbedingungen mit den vorliegenden unvereinbar sind, wenden Sie sich bitte schriftlich an den Autor, um dessen Genehmigung einzuholen. Bei Software, deren Urheberrecht bei der Free Software Foundation liegt, wenden Sie sich bitte an die Free Software Foundation; in solchen Fällen machen wir gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung orientiert sich an den beiden Zielen, den freien Status aller Ableitungen unserer freien Software zu bewahren und die gemeinsame Nutzung und Wiederverwendung von Software im Allgemeinen zu fördern.

KEINE GEWÄHRLEISTUNG

15. DA DIE BIBLIOTHEK KOSTENLOS LIZENZIERT WIRD, WIRD, SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, KEINE GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE BIBLIOTHEK ÜBERNOMMEN. SOFERN NICHT ANDERS SCHRIFTLICH ANGEGEBEN, STELLEN DIE URHEBERRECHTSINHABER UND/ODER ANDERE PARTEIEN DIE BIBLIOTHEK „WIE BESEHEN“ OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG ZUR VERFÜGUNG, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DAS GESAMTE RISIKO HINSICHTLICH DER QUALITÄT UND LEISTUNG DER BIBLIOTHEK LIEGT BEI IHNEN. SOLLTE DIE BIBLIOTHEK

Sollte sich ein Mangel herausstellen, tragen Sie die Kosten für alle erforderlichen Wartungs-, Reparatur- oder Nachbesserungsarbeiten.

16. IN KEINEM FALL, SOFERN DIES NICHT DURCH GELTENDES RECHT VORGESCHRIEBEN ODER SCHRIFTLICH VEREINBART IST, HAFTEN URHEBERRECHTSINHABER ODER ANDERE PARTEIEN, DIE DIE BIBLIOTHEK GEMÄSS DEN OBEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN ÄNDERN UND/ODER WEITERVERBREITEN DÜRFEN, IHNEN GEGENÜBER FÜR SCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH ALLGEMEINER, besonderen, zufälligen oder Folgeschäden, die sich aus der Nutzung oder der Unmöglichkeit der Nutzung der Bibliothek ergeben (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DATENVERLUST ODER DIE UNGENAUIGKEIT VON DATEN ODER VERLUSTE, DIE IHNEN ODER DRITTEN ENTSTEHEN, ODER EINEN FEHLER DER BIBLIOTHEK BEIM ZUSAMMENARBEITEN MIT ANDERER SOFTWARE), SELBST WENN DIESER INHABER ODER DIESE ANDERE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.